Wichtige Informationen zur Aussetzung des Präsenzunterrichts Januar 2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

wie Sie dem Schreiben des Kultusministeriums auf unserer Homepage bereits entnehmen konnten, haben wir weiterhin anhaltend hohe Corona-Infektionszahlen. Aus diesem Grund appellieren wir als Schulgemeinde an Sie: Lassen Sie Ihr Kind im Sinne der Kontaktreduzierung bitte zu Hause!

Nehmen Sie bitte nur dann die Notbetreuung in Anspruch, wenn es nicht anders geht. Wir erhoffen uns davon, dass dadurch die Infektionszahlen deutlich sinken können und wir alsbald dann mit dem geregelten Präsenzunterricht für alle fortfahren können.

Ihre Kinder erhalten Aufgaben für das Lernen zu Hause. Diese bitten wir immer freitags in der Schule oder als PDF per Mail zur Kontrolle abzugeben. Die Klassenlehrerin Ihres Kindes wird in gewohnter Weise (telefonisch, per Mail oder WhatsApp) für Sie ansprechbar sein.

Sollten Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen, achten Sie bitte darauf, dass Ihr Kind sehr warm angezogen zur Schule kommt. Trotz der derzeitigen Minustemperaturen müssen wir auf eine stete Lüftung der Klassenräume achten.

Es ist sehr wichtig, dass wir bis morgen, Freitag, 08.01.2021 um 12 Uhr alle Rückmeldungen erhalten haben, damit wir weitere Maßnahmen organisieren können.

Sie erreichen mich am Freitag ab 10 Uhr telefonisch in der Schule oder jederzeit per Mail unter info@grundschule-poppenhausen.de.

Es ist mir sehr bewusst, dass die kommende Zeit für uns alle eine große Herausforderung darstellt. Gemeinsam werden wir auch diese meistern. Ich wünsche Ihnen viel Ausdauer, Geduld und Kraft….. und vor allem:

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Anja Niebling

Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 11. Januar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
ich hoffe, dass Sie ein friedvolles Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Familie verbringen konnten und gesund und zuversichtlich in das neue Jahr gestartet sind. Auch wenn die bereits begonnenen Impfungen Hoffnung machen, wird die Corona-Pandemie bedauerlicherweise auch in den kommenden Wochen und Monaten Auswirkungen auf den Unterrichtsalltag Ihrer Kinder haben.
Auf Basis der Beratung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin in dieser Woche hat die Hessische Landesregierung mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen entschieden, dass die Schulen auch nach dem 11. Januar 2021 noch nicht zum regulären Schulbetrieb zurückkehren können. Eine präzise Einschätzung der Entwicklung des Infektionsgeschehens ist zurzeit außerordentlich
schwierig. Aufgrund der Feiertage ist davon auszugehen, dass die derzeitigen Meldezahlen das tatsächliche Infektionsgeschehen nicht genau abbilden. Sicher kann jedoch gesagt werden, dass das Infektionsgeschehen weiterhin auf einem hohen Niveau ist. Deshalb ist für den Schulbetrieb eine Übergangsphase bis zum 31. Januar 2021 vorgesehen, in der so wenig Kontakte wie möglich stattfinden sollen.
Nachfolgend haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zusammengestellt, die für die Beschulung Ihrer Kinder in den nächsten Wochen zu beachten sind. Es gelten dabei unterschiedliche Regelungen für verschiedene Jahrgangsstufen. Bitte scheuen Sie sich nicht, bei schulbezogenen Rückfragen Kontakt mit Ihren Lehrkräften und gegebenenfalls auch mit Ihrer Schulleitung aufzunehmen.

Jahrgangsstufen 1 – 6 (sowie Förderschulen, an denen eine Lerngruppenkonstanz gewahrt werden kann)

Im Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 wird, wie an den Tagen vor den Weihnachtsferien, die Präsenzpflicht ausgesetzt. Das bedeutet:
 Bitte teilen Sie der Schule mit, ob Ihre Kinder dem Unterricht und den Ganztagsangeboten in der Schule fernbleiben. Dabei gilt der Grundsatz, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler von zu Hause am Distanzunterricht teilnehmen und nur dann in die Schule gehen sollen, wenn es Ihnen beruflich oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, Ihre Kinder zu Hause zu betreuen.
Sollten sich Ihre persönlichen Voraussetzungen im Laufe des Monats ändern, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Kind für den Präsenzunterricht anzumelden oder aber auch vom Präsenzunterricht wieder abzumelden. In diesem Fall bitten wir, diese Entscheidung bis spätestens Freitagmorgen (8.30 Uhr) mit Wirkung zur neuen Schulwoche mitzuteilen.
 Treffen Sie Ihre Entscheidung bitte ausschließlich unter Betreuungsaspekten – denn eines möchte ich Ihnen an dieser Stelle versichern: Alle Schülerinnen und Schüler, ob nun zu Hause im Distanzunterricht oder vor Ort in der Schule, erhalten dieselben Unterrichtsinhalte.
 Die Zeugnisnoten für das 1. Halbjahr werden auf der Grundlage der bis zum Zeit-punkt des Aussetzens der Präsenzpflicht am 16. Dezember 2020 erbrachten schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen erstellt.
Jahrgangsstufen ab Klasse 7 (mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge)
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen ab Klasse 7 (mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge) erhalten Distanzunterricht, für den weiterhin die Schulpflicht gilt.
 Ihre Kinder erhalten von den Lehrerinnen und Lehrern Aufgaben und Arbeitsaufträge, die sie zuhause bearbeiten müssen.
 Klassenarbeiten, Klausuren und sonstige Prüfungen finden in der Zeit des Distanzunterrichts mit Ausnahme derjenigen, welche für Schulabschlüsse 2021 unaufschiebbar sind, nicht statt. Dies bedeutet, dass die für Januar terminierten schriftlichen Leistungsnachweise, die für die Noten in Abschlusszeugnissen relevant sind (z.B. Klausuren in Q1 und Q3, die in die Abiturnote einfließen), ab dem 11. Januar 2021 geschrieben werden können, und zwar in Präsenz in der Schule unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln. Ersatzleistungen sind alternativ möglich. Die Klassenarbeiten und Prüfungen in den anderen Jahrgangsstufen entfallen, können aber ebenfalls durch Ersatzleistungen kompensiert werden.
 Die Zeugnisnoten für das 1. Halbjahr können, da sie im Wesentlichen informatorischen Charakter haben, auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Aussetzens der Präsenzpflicht am 16. Dezember 2020 erbrachten schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen erstellt werden.

 Für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, der eine besondere Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten in der Schule sichergestellt werden.

 Der Präsenzunterricht kann, wenn ein vergleichbarer Lernerfolg sichergestellt wird, phasenweise durch Distanzunterricht ersetzt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, wir werden Sie regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen (auch unter www.kultusministerium.hessen.de) auf dem Laufenden halten und Sie rechtzeitig über anstehende Veränderungen informieren.
Bitte beachten Sie, dass neben der vom Hessischen Kultusministerium getroffenen landesweiten Regelung wie auch bisher – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort – abweichende regionale Maßnahmen wie Quarantäneanordnungen oder temporäre Schulschließungen (z.B. durch die Gesundheitsämter) für die Schulen getroffen werden können.

Schulpsychologische Hilfe
Die Pandemie ist in vielerlei Hinsicht eine große Herausforderung für Sie als Eltern. Bitte scheuen Sie sich nicht, bei Bedarf mit den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Kontakt aufzunehmen, die Ihnen in jedem der 15 Staatlichen Schulämter zur Seite stehen, in schwierigen Situationen vermitteln und wichtige Tipps für die gemeinsame Zeit zuhause geben.
Die entsprechenden Telefonnummern Ihres Staatlichen Schulamtes finden Sie unter folgendem Link auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-schulen/fuer-eltern/schulpsychologische-hinweise-im-rahmen-von-corona/schulpsychologische-telefonberatung.

Ich verbleibe mit den besten Wünschen für Sie und Ihre Familie für ein gutes neues Jahr und bin der festen Überzeugung, dass schon bald wieder bessere Zeiten für unsere Schulen anbrechen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Prof. Dr. R. Alexander Lorz

Weihnachtsgrüße

Weihnachten ist kein Zeitpunkt

und keine Jahreszeit,

sondern eine Gefühlslage.

Frieden und Wohlwollen

in seinem Herzen zu halten,

freigiebig mit Barmherzigkeiten

zu sein, das heißt,

den wahren Geist von Weihnachten

in sich zu tragen. 

Calvin Coolidge

Eine besinnliche Weihnacht, 

ein zufriedenes Nachdenken über Vergangenes, 

ein wenig Glaube an das Morgen 

und Hoffnung für die Zukunft 

wünschen wir von ganzem Herzen

 das Kollegium

der Grundschule Poppenhausen

Poppenhausen im Dezember 2020

 

Aussetzung des Präsenzunterrichts

An alle
Eltern und Erziehungsberechtigten

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
Sie alle konnten in den vergangenen Tagen verfolgen, wie sich die Infektionszahlen weiter erhöht haben. Bislang ist es nicht gelungen, die zweite Corona-Welle zu brechen. So haben sich am Sonntag die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und die Kanzlerin auf zusätzliche, umfassende Maßnahmen in vielen Bereichen des öffentlichen
Lebens verständigt, welche auch den Schulbetrieb betreffen.
Mit Disziplin der gesamten Schulgemeinde und strengen Hygienekonzepten konnten unsere Schulen bisher in hohem Maße Präsenzunterricht durchführen, der für den Lernerfolg, die Bildungsgerechtigkeit und das soziale Miteinander von größter Bedeutung ist.
Wo das aufgrund des Infektionsgeschehens nicht mehr möglich war, wurde Wechselunterricht mit Distanzlernen durchgeführt. Die Zahlen, die jeden Tag von uns erhoben werden, haben in den vergangenen Monaten gezeigt, dass Schulen keine Corona-Hotspots sind. Dennoch sind jetzt zur nachhaltigen Eindämmung der Pandemie besondere Maßnahmen
gefordert, über die wir Sie informieren möchten. Bis zum letzten Schultag, Freitag, dem 18. Dezember 2020, gilt folgendes:
Am Montag, dem 14. Dezember 2020, sowie am Dienstag, dem 15. Dezember
2020, finden der Unterricht und die Ganztagsangebote in allen Klassenstufen nach den jeweils bestehenden Regeln wie bisher statt.

Ab Mittwoch, dem 16. Dezember 2020, bis zum letzten Schultag, am Freitag,
dem 18. Dezember 2020, gelten für alle Jahrgangsstufen folgende Regelungen:
Schülerinnen und Schüler sollen, wann immer es möglich ist, zu Hause betreut
werden. Daher können sie je nach Ihrer Entscheidung als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte (volljährige Schülerinnen und Schüler treffen die Entscheidung selbst) dem Unterricht und den Ganztagsangeboten in der Schule fernbleiben. Die Schülerinnen und Schüler nehmen dann von zuhause aus im Rahmen des schulischen Angebotes am Distanzlernen teil. In jedem Falle bitten wir Sie, die Entscheidung der Schule mitzuteilen, insbesondere wenn Ihr Kind am Präsenzunterricht und am Ganztagsangebot teilnehmen soll. Die Entscheidung gilt für alle drei Tage, vom Mittwoch, dem 16. Dezember 2020, bis Freitag, dem 18. Dezember 2020, einheitlich.

Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenz- und Distanzunterricht
ist nicht möglich. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten in der Schule sichergestellt werden.
Klausuren Klassenarbeiten, Klausuren und sonstige Prüfungen finden zwischen dem 16. und 18. Dezember 2020 nicht statt. Eine Ausnahme gilt für Klassenarbeiten, Klausuren oder sonstige Prüfungen, welche für den Schulabschluss 2021 unaufschiebbar sind. Diese dürfen unter Einhaltung der Hygienebestimmungen und der Abstandsregeln in der Schule stattfinden. Die Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler hierüber gesondert. Für diesen Fall gilt die Aufhebung der Präsenzpflicht nicht.

Mit Blick auf den Schulbeginn nach den Weihnachtsferien bedeutet dies, dass die Regelungen für die Betreuung zunächst auch für die Zeit ab dem 11. Januar 2021 gültig sind. Sollten sich Änderungen aufgrund einer neuen Infektionslage Anfang Januar ergeben, werden Sie rechtzeitig informiert werden.

Unterrichtsstart nach den Weihnachtsferien
Der 1. Schultag nach den Weihnachtsferien ist weiterhin für den 11. Januar 2021 vorgesehen. Aufgrund der Dynamik des Infektionsgeschehens kann es zu organisatorischen Anpassungen des Schulbetriebs kommen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und die Kanzlerin planen, am 5. Januar 2021 zu einem erneuten Treffen zusammenzukommen. Wir halten Sie zu möglichen Veränderungen auf dem Laufenden und informieren Sie über unsere Internetseite
www.kultusministerium.hessen.de.
Ich möchte mich bei Ihnen nochmals herzlich für den außerordentlichen Einsatz bedanken, den Sie als Eltern oder Elternvertretungen in dieser herausfordernden Zeit mit Ihren Kindern und zusammen mit unseren Schulen geleistet haben. Wir erleben seit März eine Ausnahmesituation. Auch dank Ihrer Hilfe und Unterstützung konnten wir den Schulbetrieb
bisher weitgehend aufrechterhalten. Wir hoffen jetzt alle, dass die verschärften Regeln des Lockdowns bald zum Erfolg führen werden.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten
Start ins neue Jahr – bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Prof. Dr. R. Alexander Lorz

Betretungsverbote für Schule – neue Regelung!

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem heutigen Tage gibt es eine wichtige Änderung durch die neue Corona-Einrichtungsschutzverordnung (bisher 2. Corona Verordnung) bezüglich der Betretungsverbote für Schulen und Kitas.

  • 2 und § 3 , die Kitas, Kindertagespflege und Schulen betreffen, wurden geändert. Das Betretungsverbot wurde für den Fall gestrichen, in dem das Kind nur Kontaktperson II ist. Bisher bestand ein Betretungsverbot für Kinder, die in einem Hausstand mit einer Person leben, für die das Gesundheitsamt aufgrund des Kontaktes mit einer infizierten Person eine Quarantäne angeordnet hatte.
  • Aktuell stellt sich die Rechtslage wir folgt dar:
  • Ein Kind, in dessen Hausstand bei einer Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines PCR- oder POC-Tests nachgewiesen worden ist, muss sich ebenfalls in Quarantäne begeben und darf daher auch die Kita/Schule nicht betreten (sofern es nicht in den drei Monaten davor eine Infektion mit SARS-CoV-2 hatte). Kein Betretungsverbot besteht dagegen mehr für Kinder, die in einem Hausstand mit einer Person leben, für die das Gesundheitsamt aufgrund des Kontaktes mit einer infizierten Person eine Quarantäne angeordnet hat. Unverändert gilt, dass Kinder, in deren Hausstand jemand COVID-19Symptome hat, die Einrichtungen nicht betreten dürfen.
  • Für Erzieher/innen gilt das gleiche wie für die Kinder.
  • Für Lehrkräfte in den Schulen gilt im Hinblick auf den Entfall der Präsenzpflicht ebenfalls die gleiche Regelung.

Unsere Informationen auf der website  https://www.landkreis-fulda.de/corona/schule-kita sind bereits aktualisiert.

Information für Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtsfälle

Um eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 so weit wie möglich einzudämmen, ist es notwendig, Kontaktpersonen von labordiagnostisch bestätigten Infektionsfällen bzw. Verdachtspersonen zu identifizieren und den Gesundheitszustand für die maximale Dauer der Inkubationszeit (14 Tage) in häuslicher Quarantäne zu beobachten.

Gemäß der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen gilt für folgende Personenkreise ein Betreuungs-/Besuchsverbot:

  • Schülerinnen und Schüler, die Kontakt hatten,  dürfen den Präsenzunterricht nicht besuchen.
  • Solange sie noch keine zwölf Jahre alt sind und Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung unterliegen.

Generell sind Personen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten und aufgrund der Meldevorgaben gemeldet werden dazu aufgefordert,sich für den Zeitraum von 14 Tagen in ihren Wohnräumen häuslich abzusondern. Dies gilt ab Ihrem letzten Kontakt zu einer positiv getesteten Person.

Ab Montag keine Maskenpflicht im Unterricht an Grundschulen

„Aus Gründen der Rechtsklarheit und des Vorrangs des Landesrechtes hat der Landkreis jetzt entschieden, seine Allgemeinverfügung aufzuheben. Allein gültig sind damit die Regelungen des Landes“, erklärte Bernd Woide in einer Pressemitteilung. Das heißt: Ab Montag, 2. November gilt keine Maskenpflicht mehr an Grundschulen. Gleichwohl empfiehlt der Landkreis auf Grundlage des RKI, auch in Grundschulen im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Somit gelten an der Grundschule Poppenhausen wieder die  Regelungen, die bis Mittwoch Gültigkeit hatten.

Aktueller Nachtrag zu Visiere/Faceshields

Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt im Landkreis Fulda gemäß der Allgemeinverfügung ab der Klasse 1.

Als Mund-Nasen-Schutz sind nach der  Anlage zu den Auslegungshinweisen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie // Stand: Oktober 2020 (auf hessen.de) auch Gesichtsvisiere anerkannt. Das Gesichtsvisier muss allerdings das gesamte Gesicht vollständig abschirmen.

Halbvisiere (sog. Kinnvisiere) sind nicht mehr zulässig.

Das Staatliche Schulamt Fulda  fügt an dieser Stelle hinzu, dass auch vollständige Gesichtsvisiere keinesfalls empfohlen werden.