Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 19. April 2021

An alle
Eltern und Sorgeberechtigten

Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 19. April 2021

– Fortsetzung des Wechselunterrichts für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und Vorklassen mit Notbetreuung

– Neu: Negatives Testergebnis als verpflichtende Voraussetzung zur Teilnahme an Präsenzunterricht und Notbetreuung
Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
leider mussten wir alle mit großer Ungewissheit in die Osterferien starten, da nicht absehbar war, wie es mit dem Schulbetrieb ab dem 19. April weitergehen würde. Obwohl die bereits begonnenen Impfungen – auch für die Lehrkräfte – immer mehr an Fahrt aufnehmen, bleibt die Lage nach wie vor sehr angespannt. Daher ist es erforderlich, dass der Schul- und Unterrichtsbetrieb zunächst genauso fortgeführt wird, wie er bis zu den Osterferien erfolgt ist.

Konkret bedeutet dies:
1. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie die Vorklassen werden ab dem 19. April 2021 weiterhin in geteilten Lerngruppen im Wechselunterricht beschult.
Die schulischen Vorlaufkurse können unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln stattfinden.
Die für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 eingerichtete Notbetreuung wird wie bisher fortgeführt.
2. Die Jahrgangsstufen ab Jahrgangsstufe 7 werden weiterhin im Distanzunterricht beschult.
Insbesondere diese Entscheidung ist uns alles andere als leichtgefallen, sie ist aber angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens leider unumgänglich. Mir ist bewusst, was die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 und Sie als Familien seit vielen Wochen ohne Präsenzunterricht leisten und aushalten müssen. Dies ist beeindruckend und bewundernswert.
Gemeinsam haben wir mit der Landesschülervertretung für alle hessischen Schülerinnen und Schüler Hilfsangebote zum Thema psychische Gesundheit zusammengestellt. Das Schreiben und ein Begleitvideo finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums unter https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/aktuelle-informatio-nen-zu-corona .
Den Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 7 möglichst bald eine Perspektive geben zu können, ist mir ein Herzensanliegen. Ich werde mich weiter dafür einsetzen, dass wir mit dem Fortschreiten der Impfungen, dem Weggang der Abschlussklassen und der Einführung der Testpflicht zeitnah einen weiteren Öffnungsschritt ermöglichen können. Wir werden auch ein umfangreiches kompensatorisches Maßnahmenpaket auf den Weg bringen, um insbesondere den Schülerinnen und Schülern dieser Jahrgangsstufen größtmögliche Unterstützung anbieten zu können.

Bitte beachten Sie, dass weiterhin regional abweichende Regelungen möglich sein können.
Liebe Eltern, es ist mir ein großes Anliegen, dass Sie die Entscheidungen der Hessischen Landesregierung in dieser außergewöhnlichen Situation nachvollziehen können. Wir alle wünschen uns mehr denn je Normalität, schulisch wie privat. Die weiterhin hohen Infektionszahlen stellen uns und insbesondere auch unser Gesundheitssystem vor große Herausforderungen. Das RKI schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen und des aktuell beschleunigten Wiederanstiegs der Inzidenz die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein.
Um trotzdem den für die Entwicklung Ihrer Kinder wichtigen Präsenzunterricht – zumindest in der Form wie bis zu den Osterferien – aufrechterhalten zu können, erfordert die aktuelle Situation den Einsatz jeglicher Maßnahmen zur Infektionsprävention.

Diese sind zum einen wie auch bisher: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, in der Notbetreuung und auf dem gesamten Schulgelände ab Jahrgangsstufe 1, Einhalten des Mindestabstands, Händehygiene und regelmäßiges Lüften.
Hinzu kommt, dass ab dem 19. April 2021 der Nachweis eines negativen Testergebnisses zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung ist. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt selbstverständlich nicht nur für Schülerinnen und Schüler, sondern auch für Lehrkräfte und alle weiteren Personen, die Kontakt mit Schülerinnen und Schülern haben. Mit den Tests steht unseren Schulen mittlerweile ein Instrument zur Verfügung, welches nach Einschät-zung der Experten ermöglicht, auch bei erhöhten Inzidenzwerten Präsenzunterricht bei Einhaltung des Mindestabstands und der sonstigen Hygienevorschriften durchzuführen.
Zu den Selbsttests haben Sie über Ihre Schule bereits ein Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom 30. März 2021 erhalten. Sie finden es auch unter
https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-an-schulen/fuer-schulleitungen/schreiben-schulleitungen/durchfuehrung-von-antigen-selbsttests-zum-nachweis-des-coronavirus-sars-cov-2-in-schulen.
Neu ist, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung künftig nur möglich ist, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, welches nicht älter als 72 Stunden ist.
Sie können selbst entscheiden, ob Ihr Kind in der Schule einen Selbsttest macht oder einen sogenannten Bürgertest an einer der Teststellen außerhalb der Schule – volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden dies selbst. Beide Angebote sind kostenfrei. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht allerdings als Nachweis nicht aus.
Schülerinnen und Schüler, die der Schule keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis vorlegen und auch nicht vom Selbsttestangebot in der Schule Gebrauch machen, müssen das Schulgelände verlassen und werden ausschließlich im Distanzunterricht beschult. Wenn Sie sich gegen einen Test entscheiden, melden Sie Ihr Kind bitte schriftlich von der Teilnahme am Präsenzunterricht ab. Ihr Kind verbringt in diesem Fall die Lernzeit zuhause und erhält von der Schule geeignete Aufgabenstellungen. Mit einer Betreuung durch Lehrkräfte wie im Präsenzunterricht kann allerdings nicht gerechnet werden.
Ich bitte Sie daher dringend, der Teilnahme Ihres Kindes an den Tests in der Schule zuzustimmen bzw. diese zu ermöglichen.
Ausnahmen von der Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses bestehen im Rahmen von Abschlussprüfungen. Dazu erhalten Sie in den nächsten Tagen ergänzende Informationen von Ihrer Schule.
Falls Ihr Kind den Nachweis durch die Teilnahme an der Selbsttestung in der Schule erbringen soll, so ist dafür erforderlich, dass es die unterschriebene Einwilligungserklärung in der Schule vorgelegt hat, welche Sie von Ihrer Schule erhalten. Die Schülerinnen und Schüler werden bei den Testungen von ihren Lehrkräften begleitet. Die Selbsttests können grundsätzlich ohne die Unterstützung von Fachpersonal angewendet werden, weil der Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt. Der Test ist damit deutlich weniger unangenehm als die bisher verwendeten Schnelltests. Nach 15 Minuten kann das Ergebnis abgelesen werden. Auf der Website des Hessischen Kultusministeriums haben wir für Sie einige häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQs) zusammengestellt. Informationen zur Durchführung der Selbsttests und kindgerechte Erläuterungen zu den einzelnen Schritten können Sie unter folgenden Links ansehen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/mediathek/video-selbsttests-1873982
https://www.hamburg.de/bsb/14961744/torben-erklaert-den-coronatest/
https://www.youtube.com/watch?v=A0EqaSBurX0&t=47s (Video der Augsburger Puppenkiste)
Fällt der Selbsttest negativ aus, gelten weiterhin die üblichen Hygieneregeln, da das Testergebnis stets nur eine Momentaufnahme darstellt. Für den Fall, dass Kinder und Jugendliche in der Schule positiv getestet werden sollten, wurden von der Schule Vorkehrungen getroffen, dass die betroffene Schülerin/der betroffene Schüler behutsam begleitet wird, bis Sie Ihr Kind in der Schule abholen. Das Gesundheitsamt wird auf Basis des Infektionsschutzgesetzes von der Schule informiert. Zudem muss dann ein kostenfreier PCR-Test in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Termins für einen solchen PCR-Test an Ihre Hausarztpraxis oder eines der Testzentren unter der Telefonnummer 116 117. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests muss sich Ihr Kind oder müssen Sie sich als volljährige Schülerin oder volljähriger Schüler in Quarantäne begeben; nach dem Vorliegen des Er-gebnisses des PCR-Tests, insbesondere im Falle eines positiven PCR-Testergebnisses, entscheidet das Gesundheitsamt über eventuell notwendige weitere Maßnahmen.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Sorgeberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler, ich hoffe von ganzem Herzen, Ihnen in meinem nächsten Schreiben deutlich positivere Nachrichten überbringen zu können. Es bleibt auch weiterhin mein Ziel, sobald es die Infektionslage zulässt, die nächsten Öffnungsschritte zu gehen. Ich danke Ihnen auch im Namen der Hessischen Landesregierung für Ihr Durchhaltevermögen und Ihr Verständnis.
Mit den besten Grüßen und allen guten Wünschen
Ihr
Prof. Dr. R. Alexander Lorz

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