Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 17. Mai 2021 in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 100

An alle Eltern und Sorgeberechtigten
Wiesbaden, den 12. Mai 2021

Liebe Eltern,
die zuletzt beschlossenen und umgesetzten Maßnahmen wie die beschleunigte Impfkampagne, die verstärkten Testungen und die so genannte Bundesnotbremse zeigen mittlerweile ihre Wirkung. Das umsichtige Verhalten der Schülerinnen und Schüler, die Disziplin der Schulgemeinden bei der Umsetzung von Hygienekonzepten und die Geduld der Familien haben dazu einen wichtigen Beitrag geleistet. So ist die 7- Tage-Inzidenz bundes- und hessenweit in den vergangenen zwei Wochen kontinuierlich gesunken. In mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen liegt sie bereits
unter 100. Für den Fall, dass der Wert an mindestens fünf Werktagen unter 100 liegt, können die Länder eigene Regelungen, auch im Bereich der Schulen, treffen. Von dieser Möglichkeit hat die Hessische Landesregierung heute in Form eines Zwei-Stufen-Plans Gebrauch gemacht. Dieser gilt für alle Landkreise und kreisfreien Städte, die am oder ab dem 17. Mai 2021 nicht mehr unter die so genannte Bundesnotbremse fallen.

Für die Schulen bedeutet dies Folgendes:
I. Hessischer Zwei-Stufen-Plan bei Inzidenz unter 100 bzw. unter 50
Stufe 1 (Inzidenz unter 100)
Die 1. Stufe greift in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die am oder ab dem 17. Mai 2021 nicht mehr unter die Bundesnotbremse fallen. Das heißt, liegt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge unter 100, gelten ab dem übernächsten Tag die folgenden Regelungen:
 Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 kehren in den täglichen Präsenzunterricht zurück. Dieser wird als eingeschränkter Regelbetrieb in konstanten Lerngruppen unter Einhaltung der bekannten Hygienebestimmungen durchgeführt.
 Die Jahrgangsstufen ab Jahrgangsstufe 7 und die beruflichen Vollzeitschulformen verbleiben zunächst im Wechselunterricht. Alle Abschlussklassen kehren grundsätzlich in den Präsenzunterricht zurück. In der Berufsschule (duales System) findet Präsenzunterricht in Kombination mit phasenweisem Distanzunterricht statt.
 Es besteht nach wie vor eine Testpflicht zweimal pro Woche für alle.
Stufe 2 (weitere 14 Tage unter 100 bzw. Inzidenz an fünf Tagen unter 50)
Die 2. Stufe greift in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz nach Stufe 1 an weiteren aufeinanderfolgenden 14 Kalendertagen unter 100 liegt oder sobald die Inzidenz den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschreitet.
Es gelten dann ab dem nächsten Tag die folgenden Regelungen:
 Auch die Jahrgangsstufen ab Jahrgangsstufe 7 kehren in den täglichen Präsenzunterricht (eingeschränkter Regelbetrieb) zurück. Das heißt, alle Jahrgangsstufen von 1 bis 13 befinden sich wieder im Präsenzunterricht.
 Es besteht nach wie vor eine Testpflicht zweimal pro Woche für alle.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den Tag bekannt, an dem der Präsenzunterricht beginnt. Die Schule Ihres Kindes wird Sie darüber informieren. Sollte es aus organisatorischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein bereits am Montag, dem 17. Mai, in den Präsenzunterricht zurückzukehren, wird die Schule Sie ebenfalls darüber informieren. Die Schulen sind angehalten, so schnell wie möglich für die Umstellung auf den Präsenzunterricht zu sorgen.
II. Inzidenz über 100 bzw. über 165 (so genannte Bundesnotbremse)
Bei Inzidenzen von mehr als 100 oder über 165 gelten weiterhin (zunächst bis zum 30. Juni 2021) die gesetzlichen Regelungen zur Bundesnotbremse (vgl. mein Schreiben vom 23. April 2021). Wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von mehr als 100 aufweist, so ist der Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag in allen Jahrgangsstufen und Klassen nur noch als Wechselunterricht zulässig. Überschreitet an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz den Wert von 165, so werden ab dem übernächsten Tag alle Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht beschult. Eine Ausnahme hiervon gilt für Abschlussklassen und Förderschulen.
Für Zeiten des Wechsel- oder Distanzunterrichts besteht wie bisher die Möglichkeit, eine Notbetreuung nach den bislang geltenden Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen (vgl. meine Schreiben vom 11. Februar und 12. April 2021).
Bitte beachten Sie, dass weiterhin durch die örtlichen Gesundheitsämter angeordnete regionale Abweichungen aufgrund des Infektionsgeschehens möglich sind.
Hinsichtlich der Frage von Versetzungen gelten auch dieses Jahr coronabedingte Besonderheiten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der beigefügten Anlage und auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, ich bin sehr optimistisch, dass das Licht am Ende des Tunnels aufgrund eines sich weiterhin positiv entwickelnden Infektionsgeschehens und der hoffentlich baldigen Impfmöglichkeit für Schülerinnen und Schüler von Tag zu Tag heller wird. Dass wir die Schulen für alle Jahrgänge verstärkt öffnen und so bis zum Beginn der Sommerferien zu mehr und mehr Präsenzunterricht zurückkehren können, erfüllt mich mit großer Freude.
Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Geduld und Ihr Verständnis in den vergangenen Wochen und Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Prof. Dr. R. Alexander Lorz

 

Voraussichtlicher Beginn Wechselunterricht ab 17.05.21

Sollte die Inzidenz in dieser Woche stabil unter 165 bleiben, könnte ab Montag, 17.05.2021 der Wechselunterricht (siehe Plan) wieder starten.

Genauere Informationen folgen.

Bitte denken Sie an die Einverständniserklärung für die Selbsttests bzw. an ein gültiges negatives Testergebnis. Sollten Sie nicht damit einverstanden sein, bitten wir um schriftliche Mitteilung. In diesem Fall wird die Distanzbeschulung fortgeführt.

Bitte beachten Sie, dass im Schulbus eine FFP2-Maske getragen werden muss.

Verschärfung der Maskenpflicht in Bussen

Durch die am Freitag umgesetzte Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes kommt es bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr zu einer Verschärfung der Maskenpflicht.

Die Verschärfung gilt ebenfalls in der Schülerbeförderung, einschließlich dem freigestellten Schulbusverkehr und in den Sammelbeförderungen.

Statt medizinischen Masken wie OP-Masken oder FFP2-Masken sind nunmehr ausschließlich Atemschutzmasken (FFP2-Masken oder vergleichbare) zulässig.

Aktuelle Information zum Schul- und Unterrichtsbetrieb: Auswirkungen der sog. Notbremse des Bundes

Seit Samstag, 24.04.2021 ist die sog. Notbremse des Bundes in Kraft getreten. dieses Gesetz zum Schutz der Bevölkerung ist bis längstens zum 30.06.21 gültig und sieht folgende Maßnahmen, abhängig von der aktuellen Inzidenz in einem Landkreis vor (siehe Schaubild).

Unter dem folgenden Link finden Sie das Schreiben des Kultusministeriums vom 23.04.2021

Schulschreiben_23.04.2021

 

Distanzunterricht ab 19.04.2021

Die gegenwärtige Inzidenz im Landkreis beträgt derzeit 315. Aufgrund der gegenwärtigen Infektionslage ist nicht davon auszugehen, dass die Inzidenz in den nächsten Tagen den Wert von 200 unterschreiten wird.

Aus diesem Grund wurde Distanzunterricht für unsere Schule angeordnet. Eine Notbetreuung wird gewährleistet. Diese soll bitte nur im äußersten Notfall genutzt werden. Sie benötigen hierfür die Bescheinigungen des Arbeitgebers. Bitte beachten Sie, dass auch für die Notbetreuung eine Pflicht zum Corona-Test besteht.

Die Klassenlehrerinnen informieren Sie über alles Weitere.

Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter:

info@grundschule-poppenhausen.de

 

Corona-Selbsttest

Sehr geehrte Eltern,

wie Sie bereits den Mitteilungen entnommen haben, ist ab Montag, 19.04.2021 der Nachweis eines negativen Testergebnisses zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht bzw. der Notbetreuung. An unserer Schule werden die Selbsttests von den Kindern innerhalb ihrer Klassengruppen unter Anleitung in der Turnhalle durchgeführt. Die Kinder warten nicht das Testergebnis ab, sondern begeben sich direkt wieder in die Klassen zum Unterricht.

Sollte das Testergebnis positiv sein, werden wir diskret und sensibel handeln und alle notwendigen Schritte einleiten.

Alternativ können Sie Ihr Kind auch bei einer Teststelle kostenfrei testen lassen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 72 Stunden sein.

Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweis nicht aus.

Bei Bedenken können Sie sich an die Klassenlehrerin Ihres Kindes vertrauensvoll wenden.

Für die Teilnahme am Selbsttest benötigen wir Ihre Einverständniserklärung!

Einwilligungs- und Datenschutzerklärung

Schülerinnen und Schüler ohne gültigen negativen Testnachweis oder ohne Einverständnis zum Selbsttest dürfen das Schulgelände nicht betreten und  werden im Distanzunterricht beschult.

Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 19. April 2021

An alle
Eltern und Sorgeberechtigten

Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 19. April 2021

– Fortsetzung des Wechselunterrichts für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und Vorklassen mit Notbetreuung

– Neu: Negatives Testergebnis als verpflichtende Voraussetzung zur Teilnahme an Präsenzunterricht und Notbetreuung
Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
leider mussten wir alle mit großer Ungewissheit in die Osterferien starten, da nicht absehbar war, wie es mit dem Schulbetrieb ab dem 19. April weitergehen würde. Obwohl die bereits begonnenen Impfungen – auch für die Lehrkräfte – immer mehr an Fahrt aufnehmen, bleibt die Lage nach wie vor sehr angespannt. Daher ist es erforderlich, dass der Schul- und Unterrichtsbetrieb zunächst genauso fortgeführt wird, wie er bis zu den Osterferien erfolgt ist.

Konkret bedeutet dies:
1. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie die Vorklassen werden ab dem 19. April 2021 weiterhin in geteilten Lerngruppen im Wechselunterricht beschult.
Die schulischen Vorlaufkurse können unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln stattfinden.
Die für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 eingerichtete Notbetreuung wird wie bisher fortgeführt.
2. Die Jahrgangsstufen ab Jahrgangsstufe 7 werden weiterhin im Distanzunterricht beschult.
Insbesondere diese Entscheidung ist uns alles andere als leichtgefallen, sie ist aber angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens leider unumgänglich. Mir ist bewusst, was die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 und Sie als Familien seit vielen Wochen ohne Präsenzunterricht leisten und aushalten müssen. Dies ist beeindruckend und bewundernswert.
Gemeinsam haben wir mit der Landesschülervertretung für alle hessischen Schülerinnen und Schüler Hilfsangebote zum Thema psychische Gesundheit zusammengestellt. Das Schreiben und ein Begleitvideo finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums unter https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/aktuelle-informatio-nen-zu-corona .
Den Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 7 möglichst bald eine Perspektive geben zu können, ist mir ein Herzensanliegen. Ich werde mich weiter dafür einsetzen, dass wir mit dem Fortschreiten der Impfungen, dem Weggang der Abschlussklassen und der Einführung der Testpflicht zeitnah einen weiteren Öffnungsschritt ermöglichen können. Wir werden auch ein umfangreiches kompensatorisches Maßnahmenpaket auf den Weg bringen, um insbesondere den Schülerinnen und Schülern dieser Jahrgangsstufen größtmögliche Unterstützung anbieten zu können.

Bitte beachten Sie, dass weiterhin regional abweichende Regelungen möglich sein können.
Liebe Eltern, es ist mir ein großes Anliegen, dass Sie die Entscheidungen der Hessischen Landesregierung in dieser außergewöhnlichen Situation nachvollziehen können. Wir alle wünschen uns mehr denn je Normalität, schulisch wie privat. Die weiterhin hohen Infektionszahlen stellen uns und insbesondere auch unser Gesundheitssystem vor große Herausforderungen. Das RKI schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen und des aktuell beschleunigten Wiederanstiegs der Inzidenz die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein.
Um trotzdem den für die Entwicklung Ihrer Kinder wichtigen Präsenzunterricht – zumindest in der Form wie bis zu den Osterferien – aufrechterhalten zu können, erfordert die aktuelle Situation den Einsatz jeglicher Maßnahmen zur Infektionsprävention.

Diese sind zum einen wie auch bisher: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, in der Notbetreuung und auf dem gesamten Schulgelände ab Jahrgangsstufe 1, Einhalten des Mindestabstands, Händehygiene und regelmäßiges Lüften.
Hinzu kommt, dass ab dem 19. April 2021 der Nachweis eines negativen Testergebnisses zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung ist. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt selbstverständlich nicht nur für Schülerinnen und Schüler, sondern auch für Lehrkräfte und alle weiteren Personen, die Kontakt mit Schülerinnen und Schülern haben. Mit den Tests steht unseren Schulen mittlerweile ein Instrument zur Verfügung, welches nach Einschät-zung der Experten ermöglicht, auch bei erhöhten Inzidenzwerten Präsenzunterricht bei Einhaltung des Mindestabstands und der sonstigen Hygienevorschriften durchzuführen.
Zu den Selbsttests haben Sie über Ihre Schule bereits ein Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom 30. März 2021 erhalten. Sie finden es auch unter
https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-an-schulen/fuer-schulleitungen/schreiben-schulleitungen/durchfuehrung-von-antigen-selbsttests-zum-nachweis-des-coronavirus-sars-cov-2-in-schulen.
Neu ist, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung künftig nur möglich ist, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, welches nicht älter als 72 Stunden ist.
Sie können selbst entscheiden, ob Ihr Kind in der Schule einen Selbsttest macht oder einen sogenannten Bürgertest an einer der Teststellen außerhalb der Schule – volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden dies selbst. Beide Angebote sind kostenfrei. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht allerdings als Nachweis nicht aus.
Schülerinnen und Schüler, die der Schule keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis vorlegen und auch nicht vom Selbsttestangebot in der Schule Gebrauch machen, müssen das Schulgelände verlassen und werden ausschließlich im Distanzunterricht beschult. Wenn Sie sich gegen einen Test entscheiden, melden Sie Ihr Kind bitte schriftlich von der Teilnahme am Präsenzunterricht ab. Ihr Kind verbringt in diesem Fall die Lernzeit zuhause und erhält von der Schule geeignete Aufgabenstellungen. Mit einer Betreuung durch Lehrkräfte wie im Präsenzunterricht kann allerdings nicht gerechnet werden.
Ich bitte Sie daher dringend, der Teilnahme Ihres Kindes an den Tests in der Schule zuzustimmen bzw. diese zu ermöglichen.
Ausnahmen von der Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses bestehen im Rahmen von Abschlussprüfungen. Dazu erhalten Sie in den nächsten Tagen ergänzende Informationen von Ihrer Schule.
Falls Ihr Kind den Nachweis durch die Teilnahme an der Selbsttestung in der Schule erbringen soll, so ist dafür erforderlich, dass es die unterschriebene Einwilligungserklärung in der Schule vorgelegt hat, welche Sie von Ihrer Schule erhalten. Die Schülerinnen und Schüler werden bei den Testungen von ihren Lehrkräften begleitet. Die Selbsttests können grundsätzlich ohne die Unterstützung von Fachpersonal angewendet werden, weil der Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt. Der Test ist damit deutlich weniger unangenehm als die bisher verwendeten Schnelltests. Nach 15 Minuten kann das Ergebnis abgelesen werden. Auf der Website des Hessischen Kultusministeriums haben wir für Sie einige häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQs) zusammengestellt. Informationen zur Durchführung der Selbsttests und kindgerechte Erläuterungen zu den einzelnen Schritten können Sie unter folgenden Links ansehen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/mediathek/video-selbsttests-1873982
https://www.hamburg.de/bsb/14961744/torben-erklaert-den-coronatest/
https://www.youtube.com/watch?v=A0EqaSBurX0&t=47s (Video der Augsburger Puppenkiste)
Fällt der Selbsttest negativ aus, gelten weiterhin die üblichen Hygieneregeln, da das Testergebnis stets nur eine Momentaufnahme darstellt. Für den Fall, dass Kinder und Jugendliche in der Schule positiv getestet werden sollten, wurden von der Schule Vorkehrungen getroffen, dass die betroffene Schülerin/der betroffene Schüler behutsam begleitet wird, bis Sie Ihr Kind in der Schule abholen. Das Gesundheitsamt wird auf Basis des Infektionsschutzgesetzes von der Schule informiert. Zudem muss dann ein kostenfreier PCR-Test in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Termins für einen solchen PCR-Test an Ihre Hausarztpraxis oder eines der Testzentren unter der Telefonnummer 116 117. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests muss sich Ihr Kind oder müssen Sie sich als volljährige Schülerin oder volljähriger Schüler in Quarantäne begeben; nach dem Vorliegen des Er-gebnisses des PCR-Tests, insbesondere im Falle eines positiven PCR-Testergebnisses, entscheidet das Gesundheitsamt über eventuell notwendige weitere Maßnahmen.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Sorgeberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler, ich hoffe von ganzem Herzen, Ihnen in meinem nächsten Schreiben deutlich positivere Nachrichten überbringen zu können. Es bleibt auch weiterhin mein Ziel, sobald es die Infektionslage zulässt, die nächsten Öffnungsschritte zu gehen. Ich danke Ihnen auch im Namen der Hessischen Landesregierung für Ihr Durchhaltevermögen und Ihr Verständnis.
Mit den besten Grüßen und allen guten Wünschen
Ihr
Prof. Dr. R. Alexander Lorz